Der BLSV informiert die Vereine über die seit 2.9.2021 geltenden Corona-Regeln
Die wichtigste Änderung in der 14. BayIfSMV (Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) ist die Abkehr von der Inzidenz, außer der von 35, als Richtwert für Beschränkungen. Stattdessen gelten jetzt Warnstufen (gelb/rot). Ausschlaggebend für die „Krankenhaus-Ampel“ ist die Krankenhausbelastung: je höher die dortige Bettenauslastung inklusive der Intensivbetten, desto höher die Warnstufe und strenger die landesweiten bzw. regionalen Anti-Coronaauflagen.
Diese neue Systematik soll den beiden Grundgedanken der Pandemiebekämpfung, nämlich dem Schutz des Lebens einerseits und der Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems andererseits gerecht werden. Mittlerweile sind etwa rund 65 Prozent der Menschen über 12 Jahren in Bayern vollständig geimpft.
In der Verordnung ist erstmals keine separate Regelung für den Sport mehr enthalten. Für den Sport gelten also die allgemeinen Regelungen der Verordnung. Zu beachten sind auch die Regelungen für Versammlungen bzw. die Gastronomie, soweit diese für den Verein einschlägig sind.
Außerdem besteht in Innenräumen keine Pflicht zum Tragen von FFP-2-Masken mehr, sogenannte medizinische Masken reichen aus. Weiterhin gültig bleibt das schon geltende 3G-Prinzip, geimpft, genesen und negativ getestet – ab einer Inzidenz von 35. Die Details zu allen wichtigen Punkten sind in der vom BLSV bereitgestellten pdf-Datei zu ersehen.
Das Wichtigste in Kürze
Die 3G-Regel:
Ab einer 7‑Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt gilt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Sportveranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, Gastronomie (Vereinsgaststätte) und Bäder.
Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der 3G-Regel ausgenommen, Schüler dagegen gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet.
Inzidenzunabhängig kommt die 3G-Regel bei größeren Veranstaltungen (z.B. Spieltag) über 1.000 Personen, egal ob in- oder outdoor zur Anwendung.
Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Dies gilt sowohl bei den Regelungen der Inzidenz über 35 als auch bei größeren Veranstaltungen (> 1.000 Personen). Mitglieder, Teilnehmer, Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daranhalten, müssen mit einem Bußgeld rechnen. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit.
Maskenpflicht:
Die FFP-2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Generell entfällt die Maskenpflicht unter freien Himmel, außer im Eingangsbereich und in Begegnungsbereichen von größeren Veranstaltungen (über 1.000 Personen).
Indoor (bspw. Sporthallen) dagegen gilt weiterhin eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die Vorstandschaft des SVK macht sich stark für Impfungen, und ruft alle Mitglieder auf, sich an der Impfen-to-Go-Kampagne des Freistaats zu beteiligen. Zahlreiche Vereine haben das schon getan. Wie das geht, ist zu erfahren unter: Informationsangebot des BLSV zur Corona-Pandemie – dort zu finden sind auch viele weitere wertvolle Informationen rund um die Pandemie.
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